Geoblocking

Die Geoblocking-Verordnung für den Online-Handel

Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung der EU (VO [EU] Nr. 2018/302). Damit dürfen bestimmte Anbieter von Waren und Dienstleistungen den Zugriff auf ihre Website nicht mehr auf Kunden aus bestimmten EU-Ländern beschränken.

Geoblocking: Rat verabschiedet Verordnung, die Hindernisse für den elektronischen Handel beseitigt

Der Rat hat im Februar 2018 eine Verordnung verabschiedet, die ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt verbietet. Geoblocking ist eine Form der Diskriminierung, bei der Online-Kunden daran gehindert werden, Waren oder Dienstleistungen
über eine Website zu erwerben, deren Standort sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die neue Regelung unterbindet Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden und beseitigt damit Hindernisse für den elektronischen Handel.

Die Verordnung sieht im Wesentlichen Folgendes vor:
Ziel und Anwendungsbereich
Die Neuregelung verhindert, dass Verbraucher und Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in einem anderen EU-Land erwerben, in Bezug auf Preise und Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen benachteiligt werden.
Dienstleistungen, die hauptsächlich darin bestehen, dass der Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Inhalte und deren Nutzung ermöglicht oder dass urheberrechtlich geschützte Werken in unkörperlicher Form – beispielsweise Musikstreamingdienste, EBooks, Online-Spiele und Software – verkauft werden, sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Dies wird jedoch Gegenstand einer Überprüfung durch die Kommission sein. Auch andere Dienstleistungen in Bereichen wie Finanzen, audiovisuelle Medien, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales sind im Einklang mit der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen.

Gleicher Zugang zu Gütern und Dienstleistungen
Anbieter dürfen künftig Kunden in Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen – einschließlich Preisen – nicht mehr unterschiedlich behandeln, und zwar in drei Fällen: Wenn der Anbieter
1. Waren verkauft, die in einen Mitgliedstaat geliefert werden, für den der Anbieter die Lieferung anbietet, oder die an einem mit dem Kunden vereinbarten Ort abgeholt werden;
2. elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereitstellt, beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls;
3. Dienstleistungen bereitstellt, die der Kunde in dem Land in Anspruch nimmt, in dem der Anbieter tätig ist, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Anders als Preisdiskriminierung wird Preisdifferenzierung nicht verboten; Anbietern steht es also frei, unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich Preisen, anzubieten und bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten gezielt anzusprechen. Außerdem werden Anbieter nicht verpflichtet, Waren an Kunden außerhalb des Mitgliedstaats, für den sie die Lieferung anbieten, zu versenden.

Die Beseitigung des Geoblockings bedeutet eine bessere Auswahl für die Verbraucherinnen und Verbraucher und mehr Möglichkeiten für die Unternehmen. Der bulgarische Vorsitz misst der digitalen Wirtschaft große Bedeutung bei. Ich möchte den vorausgehenden Vorsitzen, dem Parlament und der Kommission danken, dass es uns gemeinsam gelungen ist, den europäischen digitalen Binnenmarkt voranzubringen.
Lilyana Pavlova, Ministerin für den bulgarischen EU-Ratsvorsitz

Zahlungsvorgänge
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden in Bezug auf die Zahlungsmethoden wird verboten. Anbietern ist es deshalb nicht gestattet, unterschiedliche Zahlungsbedingungen für Kunden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anzuwenden. Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Websites des elektronischen Handels Anbietern ist es nicht gestattet, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes zu sperren oder zu beschränken.
Wenn ein Anbieter den Zugang sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, muss er dies genau erklären.

Passive Verkaufsgeschäfte
Als allgemeine Regel gilt, dass die neue Verordnung in Fällen von Konflikten mit dem Wettbewerbsrecht maßgebend ist. Das Recht des Lieferanten, Beschränkungen des aktiven Verkaufs zu verhängen, wird jedoch nicht berührt. Das EU-Wettbewerbsrecht unterscheidet zwischen passiven Verkäufen (Verkäufe als Reaktion auf Bestellungen, um die sich der Anbieter nicht aktiv bei dem Kunden bemüht hat) und aktiven Verkäufen (wenn die Einzelhändler Kunden gezielt ansprechen).
Beschränkungen des passiven Verkaufs gelten in der Regel als eine Verletzung des Wettbewerbsrechts, während Beschränkungen des aktiven Verkaufs eine gängige Praxis sind, die sich aus der kommerziellen Freiheit ergibt.

Überprüfungsklausel
Die Kommission wird eine erste Bewertung der Auswirkungen der neuen Regelungen auf den Binnenmarkt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten vornehmen. Die Bewertung wird auch die mögliche Anwendung der neuen Regelungen auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen umfassen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte wie herunterladbare Musik, E-Books, Software und Online-Spiele anbieten.

Inkrafttreten
Die Verordnung wird vor Ende März 2018 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt neun Monate später in Kraft.

Hintergrundinformationen
Am 25. Mai 2016 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament den ursprünglichen Vorschlag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ergänzende Gesetzgebungsvorschläge über grenzüberschreitende Paketzustelldienste und für eine
Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgelegt; Ziel ist es, auf dem Weg zur Vollendung eines echten digitalen Binnenmarkts voranzukommen. Am 6. Februar 2018 hat das Europäische Parlament die Verordnung gegen das Geoblocking gebilligt. Der Europäische Rat hat wiederholt die Bedeutung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt betont und gefordert, die Strategie beschleunigt umzusetzen; dazu gehören die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für den freien Verkehr von über das Internet verkauften Gütern und Dienstleistungen und das Vorgehen gegen ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des
geografischen Standorts.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, diese dürfen wir als Agentur auch gar nicht geben. Informieren Sie sich bitte direkt über das EU-Parlament.

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